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Montag, 29. Juli 2024

Was Betroffene bei übler Nachrede tun können. Verleumdung ist ein Straftatbestand des Strafgesetzbuches (§ 187 StGB). Sie wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft.

Ob Beleidigung, Verleumdung oder üble Nachrede - bei der Bewertung kommt es immer auf die Umstände des Einzelfalls an. Bei einer schwerwiegenden Persönlichkeitsverletzung haben Geschädigte Anspruch auf Schmerzensgeld. 

Nicht nur im Internet sind Beleidigungen an der Tagesordnung. Auch auf der Straße oder etwa im beruflichen Alltag kommt es immer mal wieder zu Schmähungen. Nicht jeder lässt sich das gefallen.

Nach der Polizeilichen Kriminalstatistik wurden 2016 insgesamt 234 341 Fälle von Beleidigung zur Anzeige gebracht - im Vergleich zum Vorjahr ist das ein Plus von 7,3 Prozent. Kommt es nach Abschluss der Ermittlungen zu einem Gerichtsverfahren, kann das ernste Folgen haben: 

Es drohen eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder aber eine Geldstrafe, die sich aus der Einkommenshöhe des Täters errechnet. Aber ab wann ist eine Äußerung beleidigend? Eine Beleidigung ist eine Äußerung oder Handlung, die die Ehre einer anderen Person verletzt. 

Laut Strafgesetzbuch muss der Täter mit einer bis zu zweijährigen Haftstrafe rechnen, wenn diese Handlung mit einer Tätlichkeit wie etwa Treten oder Anspucken verbunden ist.

„Die Höhe der Geldstrafe hängt von der Schwere der Beleidigung ab - und davon, ob sie in einem Vier-Augen-Gespräch oder in einem größeren Kreis kundgetan wurde“, erklärt der Hamburger Strafverteidiger Jes Meyer-Lohkamp, der in der Arbeitsgemeinschaft Strafrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) tätig ist. Aber Vorsicht: „Wer jede Kritik als Beleidigung ansieht und sie geahndet wissen will, wird in den allermeisten Fällen nicht damit durchkommen“, erklärt der Tübinger Jura-Professor Bernd Heinrich. 

Grundsätzlich gilt: 

Kommt es bei einem Ehrdelikt zu einer schwerwiegenden Persönlichkeitsverletzung, so kann der Geschädigte auch Anspruch auf Schmerzensgeld geltend machen, entschied das Landgericht Bonn (Az.: 6 T 17/10).


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